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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.02.2011, RV/0402-G/09

Bindung der Anspruchszinsen an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand WP u. StB GesmbH, 4020 Linz, Europaplatz 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2001 bis 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den Abgabennachforderungen auf Grund der Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom (= Grundlagenbescheide bzw. Stammabgabenbescheide).

Die Berufungswerberin (Bw.) bekämpft die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass die auf Grund der steuerlichen Nichtanerkennung der X&Y GesbR durch das Finanzamt erfolgte Zurechnung der Einkünfte an die Bw. als Einzelunternehmerin zu Unrecht erfolgt sei. Die Bw. geht somit lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien. Die Bw. bringt weder vor, dass die o.a. Einkommensteuerbescheide nicht rechtswirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei.

Gemäß § 205 BAO sind die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide jedoch an die Höhe der im Spruch der o.a. Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Sie sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass die Grundlagenbescheide inhaltlich rechtswidrig wären. Der Vollständigkeit halber wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33ff, mwN; , mwN).

Im Übrigen wurde die Berufung der Bw. vom gegen die o.a. Einkommensteuerbescheide mit der Entscheidung , als unbegründet abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bindung
Anspruchszinsen
Stammabgabenbescheid
Grundlagenbescheid
Verweise
Ritz, BAO, 3. Aufl., § 205 Tz 33ff

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-95841