Suchen Kontrast Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2010, RV/3151-W/07

Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung außerhalb des zeitlichen Nahebereichs zur Berufungsentscheidung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/3110-W/07
RV/3112-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, jeweils StNr. xxx/xxxx und ErfNr. x/xxxx, entschieden:

Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wird dahingehend abgeändert, dass das Wort "ersten" entfällt und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 206,15 gemäß § 217 Abs. 1 BAO iV mit § 219 BAO, jeweils idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 festgesetzt wird.

Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit vorläufigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) vom , StNr. xxx/xxxx, wurde gegenüber dem Bw. für einen Kaufvertrag vom , erfasst unter der Zahl x/xxxx, Grunderwerbsteuer in Höhe von S 245.000,00 vorläufig festgesetzt. Mit Bescheid vom wurde die Grunderwerbsteuer endgültig mit S 386.832,00 festgesetzt, wogegen der Bw. eine Berufung und nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom einen Vorlageantrag einbrachte.

Mit verfügte das FAG über den mit der Berufung beantragten Aussetzungsantrag eine Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung. Über den in einem Schriftsatz mit dem Vorlageantrag am neuerlich eingebrachten Aussetzungsantrag verfügte das FAG am eine Aussetzung der Einhebung über S 141.832,00, also über den mit endgültigem Bescheid gegenüber dem vorläufigen Bescheid festgesetzten Mehrbetrag.

Die Berufung gegen den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld vom (lt. Zustellnachweis am zugestellt) als unbegründet abgewiesen.

Mit gesonderten Bescheiden des FAG vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die ausgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von € 10.307,33 verfügt und für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.943,58 festgesetzt. Mit Bescheid des FAG vom erfolgte mit der Begründung, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 10.307,33 nicht entrichtet worden sei, die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 206,15.

In der gegen den Ablauf der Aussetzung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, er habe die Grunderwerbsteuer bereits 1995 entrichtet und beantragte in der Folge die Aufhebung dieser Bescheide.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages brachte der Bw. eine Berufung mit der Begründung ein, dass über seine Berufung gegen den Bescheid vom noch nicht entschieden worden sei.

Mit gesonderten Berufungsvorentscheidungen vom bzw. wurden die Berufungen vom FAG als unbegründet abgewiesen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung wurde wie folgt begründet:

"Am wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO zusammen mit einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingebracht. Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung verfügt. Da die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld mit Berufungsentscheidung vom die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen hat, besteht kein Grund mehr für die Aussetzung der Einhebung. Der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212 a BAO bescheidmäßig zu verfügen. Durch den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung wird somit lediglich die Tatsache festgestellt, dass die Aussetzung abgelaufen ist bzw. nicht mehr notwendig ist, da ja über das dazugehörige Berufungsverfahren bereits entschieden wurde. Da diese Tatsache wohl unbestritten ist, war die Berufung vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung abzuweisen. Über etwaige Rechtsfolgen, die aufgrund dieses Ablaufbescheides entstehen, wie zB der Aussetzungszinsenbescheid, wird in einem separaten Verfahren abgesprochen bzw. entschieden. Zur Behauptung die Grunderwerbsteuer sei bereits im Jahr 1995 entrichtet worden wird bemerkt, dass es sich dabei um die Steuer in Höhe von ÖS 245. 000.- (€ 17. 804,84) für den vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid vom handelte und nicht um den berufungsgegenständlichen und ausgesetzten "Mehrbetrag" aufgrund des endgültigen Grunderwerbsteuerbescheides vom in Höhe von ÖS 141.832.- (€ 10.307,33)".

Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen wurde unter Hinweis auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit dem Aussetzungsantrag des Bw. sowie dem verfügten Ablauf der Aussetzung, sowie damit begründet, dass sich die behauptete Einzahlung der Grunderwerbsteuer im Jahr 1955 auf den vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid bezogen habe.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung verfügt worden sei, für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist bis zum gesetzt worden sei, aber keine Einzahlung erfolgt sei, obwohl die Nachfrist nur zur Zahlung genutzt werden könne.

Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen beantragte der Bw. ohne weitere Begründung die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 10.307,33 (S 141.832,00) haftet nach wie vor unberichtigt aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Auf Grund des Abs. 7 leg.cit. steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) zu.

Auf Grund des Abs. 9 leg.cit. iV mit § 323 Abs. 17 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) (lit. a) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt (lit. b), Aussetzungszinsen in Höhe von ein Prozent für Zeiträume vor dem und zwei Prozent für Zeiträume nach dem über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der nach § 323 Abs. 8 BAO hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.

Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 219 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr. 142/2000 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach § 238 Abs. 3 BAO ist die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist (lit.a), oder die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist (lit. b).

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab, so steht der Abgabenfestsetzung auf Grund des § 209a Abs. 2 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Fest steht, dass die gegenüber dem Bw. mit endgültigem Grunderwerbsteuerbescheid vom festgesetzte und auf dem Abgabenkonto des Bw. beim FAG, StNr. xxx/xxxx verbuchte Grunderwerbsteuer auf Grund eines Antrages des Bw. vom vom FAG mit Bescheid vom in Höhe der Nachforderung von € 10.307,33 (S 141.832,00) ausgesetzt und der Ablauf der Aussetzung nach abweisender Berufungsentscheidung vom mit Bescheid vom verfügt wurde. Weiters steht fest, dass diese Grunderwerbsteuer - jedenfalls bis zum Ablauf der gemäß § 212a Abs. 7 BAO gesetzten Frist - nicht entrichtet wurde. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten, dem Bw. mit Berufungsvorentscheidungen vorgehaltenen Aktenlage.

Zur Berufung gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes des Aussetzung ist daher zu sagen, dass auf Grund des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO der Ablauf der vom Bw. anlässlich des Vorlageantrages beantragten und vom FAG bewilligten Aussetzung der Einhebung in Folge der über die Berufung gegen den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid ergangen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld vom zu verfügen war. Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt. Einhebungsverjährung stand zufolge deren Hemmung im Sinne des § 238 Abs. 3 lit. b BAO der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen (siehe ).

Zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist zu sagen, dass in Folge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung auf Grund des § 212a Abs. 9 BAO die während der Dauer des Zahlungsaufschubes anfallenden Aussetzungszinsen festzusetzen waren. Es handelt es sich hier um den am beantragten und mit Bescheid vom bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügten Zahlungsaufschub für die mit dem endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid vom festgesetzte und noch nicht entrichtete Grunderwerbsteuer, wozu auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen wird. Bemerkt wird, dass eine allfällig eingetretene Verjährung von Aussetzungszinsen auf Grund des § 209a Abs. 2 BAO der Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen nicht entgegensteht.

Zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ist zu sagen, dass diesem Bescheid die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für einen Kaufvertrag aus dem Jahr 1995 mit endgültigem Bescheid vom zu Grunde liegt. Da die Grunderwerbsteuerschuld vor dem entstanden ist, ist auf Grund des § 323 Abs. 8 BAO das oben dargestellte Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden. Auf Grund des mit der Berufung am rechtzeitig eingebrachten Aussetzungsantrages, des innerhalb der in Folge der Abweisung dieses Antrages zustehenden Nachfrist eingebrachten, anlässlich des Vorlageantrages am gestellten Aussetzungsantrages und des mit Bewilligung diese Antrages gewährten Zahlungsaufschubes ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entsprechend der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf der bis zum gesetzten Nachfrist eingetreten und es war der Säumniszuschlag somit festzusetzen, wozu weiters auf die bezughabende Berufungsvorentscheidung verwiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 219 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 17 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 Satz 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-87465