Personalverrechnung: eine Einführung 2016
24. Aufl. 2016
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S. 21
3.1. Sozialversicherung – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
3.1.1. Sparten der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung umfasst die
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1. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung, 3. Pensionsversicherung, 4. Arbeitslosenversicherung, | geregelt im ASVG (für Dienstnehmer), | |
geregelt im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). |
ad 1. Die Krankenversicherung übernimmt vor allem die Kosten für
Sachleistungen, z. B. für Krankenbehandlung, Anstaltspflege und
Geldleistungen, z. B. in Form von Krankengeld (→ 13.2.).
ad 2. Die Unfallversicherung
verhütet Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und
behandelt deren Folgen;
vergütet teilweise die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen durch Krankheit bzw. nach Unfällen.
ad 3. Die Pensionsversicherung gewährt Geldleistungen aus dem Titel
des Alters,
der Arbeitsunfähigkeit und
des Todes.
ad 4. Die Arbeitslosenversicherung gewährt u. a. Geldleistungen in Form von
Arbeitslosengeld,
Altersteilzeitgeld (→ 15.7.),
Teilpension (→ 15.7.5.),
Bildungsteilzeitgeld (→ 15.6.2.) und
Weiterbildungsgeld (→ 15.6.1.).
S. 223.1.2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Das ASVG kennt die
3.1.2.1. Pflichtversicherung
3.1.2.1.1. Geltungsbereich
Das ASVG regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen. Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im In...