Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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4.3.7.1 Unmittelbare Beteiligung über eine Beteiligungsgemeinschaft
Die finanzielle Verbindung kann auch über eine Beteiligungsgemeinschaft hergestellt werden (siehe Pkt. 3.5). Dabei muss ein Mitbeteiligter („Kerngesellschafter“) zumindest 40 % am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten der Beteiligungskörperschaft besitzen und jeder weitere Mitbeteiligte zumindest 15 %. Eine Beteiligungsgemeinschaft kann daher maximal fünf Mitbeteiligte umfassen.
Ein Gruppenträger ist zu 100 % an einer Beteiligungskörperschaft beteiligt, die ihrerseits als beteiligte Körperschaft 40 % der Anteile an einer weiteren Beteiligungskörperschaft besitzt. Durch die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft mit der zu 15 % beteiligten Körperschaft kann die Zielkörperschaft in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Ohne Beteiligungsgemeinschaft ist die Einbeziehung der Zielkörperschaft mangels ausreichender finanzieller Verbindung nicht möglich. Die zu 45 % an der Zielkörperschaft beteiligte Körperschaft könnte ebenfalls an der Beteiligungsgemeinschaft teilnehmen, nimmt aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht teil.
Eine Beteiligungsgemeinschaft kann auch dann (zB zwec...