Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2015, RV/5200012/2013

Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A., AdrA, als Insolvenzverwalter im Konkurs der B., AdrB., gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 1/03/2012, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 2/27/2011, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 500.188,77 zur Zahlung vorgeschrieben; Zahlungstermin .

Am erfolgte mit Wirkung vom eine Zahlung iHv. € 2.074,16, sodaß sich die offene Abgabenschuld auf € 498.114,61 verringerte.

Mit Eingabe vom stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit Bescheid vom , Zl. 2/31/2011, abgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom , Zl. 1/03/2012, wurden für den Zeitraum bis gem. Art. 244 ZK iVm. § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen von der durch die Zahlung von € 2.074,16 verringerten Abgabenschuld in Höhe von € 2.565,90 festgesetzt.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom wurde mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom , Zl. 3/2012 als unbegründet abgewiesen.
Inhaltlich führte das Zollamt Linz Wels unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub.
Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden.

In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass der Grundlagenbescheid (Zl. 2/27/2011) im Hinblick auf seine verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung nicht bestandskräftig sei und daher der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen dieses Schicksal teile. Auch habe die Bf. zwischenzeitlich Nachweisdokumente über die Ablieferung der Waren vorgelegt. Die Zinsberechnung sei daher unzutreffend.

Das Zollamt Linz Wels habe gegenüber der Bf. Bescheide iHv. über € 4 Mio. erlassen, bei denen die unrechtmäßige Einhebung von Aussetzungszinsen unzweifelhaft zu einem wirtschaftlich unersetzbaren Schaden führe.

Mit Beschluss des LG Ried im Innkreis vom 4 wurde über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt A. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gem. § 1 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Bf. vermeint in ihrem Gesamtvorbringen, auch für die verfahrensgegenständliche Frage der Festsetzung von Aussetzungszinsen seien die für die Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen betreffend Eingangsabgaben maßgeblichen Bestimmungen des Art. 244 Zollkodex (ZK), die neben begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung alternativ auch die Entstehung eines unersetzbaren Schadens als Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung - allenfalls, außer bei ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art, gegen Leistung einer Sicherheit - vorsieht, anzuwenden, weil die zugrunde liegende angefochtene Abgabenschuld, deren Aussetzung die Vorschreibung von Aussetzungszinsen bewirkt hatte, im Wesentlichen (neben einer Abgabenerhöhung) Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) umfasst hatte.

Gem. § 3 Abs. 2 lit. d BAO sind unter anderen die Aussetzungszinsen als Nebenansprüche Abgaben im Sinne der BAO.

Gem. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt das …. Zollrecht der Union ….. soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen …. .

Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde (vor dem : Berufung) abhängt, von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung (hier: Aussetzungszinsen) unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid (hier: Aussetzungszinsenbescheid), dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch ….. .

Da sich sohin im bzw. über das Zollrecht der EU zwar die Regelung der Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgaben findet (Art. 244 ZK, § 2 Abs. 1 ZollR-DG, § 26 Abs. 1 UStG 1994), die Aussetzungszinsen aber solche nicht sind, kommen die Bestimmungen der BAO zur Anwendung.

Die Frage der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ist nach § 212a Abs. 9 BAO zu beurteilen. Insofern ist der mehrfache Hinweis der Bf. auf Art. 244 ZK verfehlt. Das Aussetzungsrecht der BAO nimmt, anders als Art. 244 ZK, keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Aussetzungswerbers.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO in der geltenden Fassung sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Entsprechend dieser Bestimmung sind Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist eine gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung der damit im Zusammenhang stehenden Berufung (; ).

Bereits das Zollamt hatte in seiner hierüber ergangenen Berufungsvorentscheidung dargetan, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen () und in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, nicht zu befinden ().

Die Frage, ob die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung (Beschwerde) bereits einer Erledigung zugeführt wurde, ob diese Berufung (Beschwerde) noch unerledigt ist oder der zugrunde liegende Abgabenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn ergibt sich auf Grund der Berufung (Beschwerde) gegen den (Eingangs-)Abgabenbescheid selbst eine herabgesetzte Abgabenvorschreibung, ist gem. § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde von Amts wegen vorgesehen.
Diese Bestimmung ändert jedoch nichts an der ursprünglich richtigen Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen.

Gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen konnten Einwendungen, mit denen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bzw. des diesem Bescheid zugrunde liegenden Verfahrens bestritten wurde, nicht mit Erfolg vorgebracht werden.

Wenn die Bf. im Rechtsbehelfsverfahren betreffend Aussetzungszinsen ausschließlich einwendet, dass der zugrunde liegende Abgabenbescheid ("Grundbescheid") mit Rechtsverletzungen behaftet gewesen sei, weil für sie keine Eingangsabgabenschuld entstanden sei, war von der belangten Behörde zu Recht festzustellen, dass die Richtigkeit der Eingangsabgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist.

Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt wurde, hat die die Aussetzungszinsen festsetzende Behörde lediglich die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden Eingangsabgabenbescheides zu prüfen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen entspricht der im Erkenntnis zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200012.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at