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VfGH: Notariatsversicherungsgesetz
• Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen der §§ 2 Z 16, 10 Abs. 1 Z. 2 und 14 Abs. 2 NotariatsversicherungsG 1972 i. d. F. BGBl. I Nr. 139/2000 hinsichtlich der Einbeziehung der Empfänge bzw. Erlöse aus Kanzleiablösen in die Bemessung der Beitragsgrundlage im Hinblick auf Gleichheitsrecht, Vertrauensschutz und Legalitätsprinzip. - (§§ 2 Z 16, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2 NotariatsversicherungsG), (Abweisung)
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