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Grundstücksumsatz: Option
• Optionsberechtigt ist der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 ausführt. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Wahlrechtes, noch muss er dieser zustimmen. - (§ 6 Abs. 1 Z 1 9a UStG 1994), (Abweisung)
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