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Vermietung an Enkelkind
Vermietung an Enkelkind (§ 20 EStG)
Die Großeltern sind zu je 50 % Eigentümer eines Mietgebäudes. Eine Wohnung im Ausmaß von 57 m2 wurde an die Enkelin fremdüblich vermietet. Ab 1999 wurde mit dieser Wohnung ein Dachausbau verbunden, sodass die Wohnung nunmehr 160 m2 hatte. Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. In Zweifel stand schon das Ausmaß der Wohnung (laut Hausverwaltung 160 m2, laut Plan hingegen unter Abzug der Schrägen 198 m2). Auch der Umstand, dass die Mieterin selbst Investitionen in maßgeblicher Höhe vorgenommen hat, konnte nicht verifiziert werden. Weiters wurde die als zu niedrig eingestufte Miete zunächst überwiesen und dann rückbezahlt, damit diese wieder bar einbezahlt werden konnte etc. Dies ergibt eine Summe von Gründen, um das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ().