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SWK 11, 10. April 2010, Seite R 18

Finanzstrafverfahren

Im Falle der (sich auf § 161 Abs. 1 FinStrG stützenden) Aufhebung eines bekämpften Erkenntnisses (Bescheides) wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz entfalten die über die Beurteilung der Zuständigkeit hinausgehenden Ausführungen einer Berufungsentscheidung - im Beschwerdefall die Ausführungen über die absolute Verjährung - für das Verfahren vor der dann zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz keine Bindungswirkung. - (§ 161 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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