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SWK 25, 1. September 2010, Seite R 60

Land- und Forstwirtschaft

Handel mit Waren aller Art und Tätigkeiten wie Auto-, Traktor- sowie Motorsägenreparaturen gegen Entgelt weisen keinen erkennbaren Bezug zur Tätigkeit eines Land- und Forstwirts auf und stellen schon deswegen keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Folglich sind die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Einkünfte nicht unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. - (§ 21 EStG 1988), (Abweisung)

(, 0093)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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