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Verfahren: Schätzung
• Werden illegalen Tätigkeiten gegen Entgelt und ohne einen Beleg auszustellen ausgeübt und die Einnahmen aus diesen Handlungen nicht in die Buchhaltung aufgenommen, ergibt sich bereits der formelle Mangel der Aufzeichnungen, welcher nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung berechtigt. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
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