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SWK 30, 20. Oktober 2010, Seite S 907

Begräbniskosten, die im Reinnachlass Deckung finden, sind keine agB

Die Sachverhaltskonstellation für das Tatbestandsmerkmal einer "sittlichen Verpflichtung" im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 kann zwar verschiedenste Ursachen haben, muss aber inhaltlich solche Indizien aufweisen, die es rechtfertigen, den durch die Steuerermäßigung eintretenden Steuerausfall auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Eine sittliche Verpflichtung bezüglich der Übernahme von diversen Aufwendungen (z. B. Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten) gegenüber finanziell in Not geratenen Angehörigen wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn die Aufwandsübernahme bzw. Kostentragung durch die Sittenordnung - also aufgrund besonderer Verhältnisse im Einzelfall "zwangsläufig" - geboten ist. Lobenswert erscheinende Motive, die jemanden zu einem freiwilligen und moralisch wünschenswerten Willensentschluss bewegen, sind für sich betrachtet nicht ausreichend, um auf einen sittlichen Verpflichtungsgrund nach § 34 Abs. 3 leg. cit. schließen zu können. Sittliche bzw. moralische Beweggründe gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 haben keinesfalls die Funktion, Vermögenszuwächse - wie im Berufungsfall durch einen Erbanfall im Angehörigenbereich geschehen - zu fördern (-K/09).

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