zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2009, Seite S 508

Teilbare Mischnutzung oder unteilbarer Privatkonsum?

Vorsteuerabzug oder Vorsteuerausschluss?

Reinhold Beiser

Der EuGHbejaht die Sachlichkeit eines Vorsteuerabzuges für gemischt genutzte Gebäude sowie des Vorsteuerausschlusses für Nichtunternehmer und unecht befreite Unternehmer. Das Verhältnis eines Vorsteuerabzuges für gemischt genutzte Leistungsbezüge nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG zum Vorsteuerausschluss aufgrund ertragsteuerrechtlich nichtabzugsfähiger Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG und §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG lässt der EuGH offen. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

1. Die "Mischnutzungsregel"

§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG räumt Unternehmern ein Wahlrecht ein, falls Leistungsbezüge (Lieferungen oder sonstige Leistungen) gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzt/verwendet werden, "wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen". In solchen Fällen einer zu mindestens 10 % unternehmerischen Nutzung/Verwendung steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Die Privatnutzung ("Konsumtangente") wird dann nicht über das Hauptinstrument einer Konsumbesteuerung durch Vorsteuerausschluss, sondern über das Hilfsinstrument einer "Eigenverbrauchsbesteuerung" (einer Fiktion einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG auf Kostenbasis nach § 4 Abs. 8 UStG) besteuert, um auch den Konsum von Unternehmern aus ihrem Untern...

Daten werden geladen...