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Überschussrechnung
Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, können Sie den Gewinn durch eine Überschussrechnung (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Mit Wirkung vom an haben alle Betriebe, die in den Kalenderjahren 2005 und 2006 ihre Tageslosungen noch vereinfacht (z. B. durch Kassensturz am Tagesende) ermittelt haben und deren Umsatz die Grenze von 150.000 € übersteigt, diese Berechtigung verloren. Diese Unternehmen müssen ihre Bareinnahmen einzeln (vor allem über Registrierkassen) aufzeichnen.
Bei der Überschussrechnung sind die Einnahmen nur dann steuerpflichtig, wenn Sie schon im abgelaufenen Jahr über die Beträge verfügen konnten; Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn sie noch 2008 bezahlt wurden.
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahmen oder Ausgaben unmaßgeblich; derartige Einnahmen und Ausgaben sind vielmehr dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Rz. 4629 EStR 2000).
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln, so können Sie...