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Marktmanipulation durch Crossing-Geschäfte
§ 48a Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG
Marktmanipulation durch Crossing-Geschäfte; im konkreten Fall mit dem behaupteten Zweck der Darstellung des Kurses eines Wertpapiers in Vorbereitung der Übernahme einer Auktionsbetreuung.
Zur Eignung eines elektronischen Kontrollsystems zur Aufdeckung von marktmanipulativen Geschäften.