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Übergang der Steuerschuld bei der Lieferung von Abfallstoffen und bestimmten sonstigen Leistungen
Die Schrott-Umsatzsteuerverordnung ist mit 1. 7. 2007 in Kraft getreten
Durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, wurde in das UStG die Bestimmung des § 19 Abs. 1d eingefügt, wodurch die Möglichkeit geschaffen wurde, im Verordnungsweg einen Übergang der Steuerschuld für die in Art. 199 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Anhang VI der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (RL 2006/112/EG) genannten Umsätze (siehe Punkt 2) vorzusehen. Mit Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 129/2007, wurde von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.
1. Verordnungstext
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung - Schrott-UStV)
Auf Grund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:
§ 1. Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
§ 2. Es handelt sich um folgende Umsätze:
1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstän...