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Unterbrechung der Verjährung und Gesamtschuldverhältnis
Die Verjährung unterbrechende Handlungen wirken anspruchsbezogen, und nicht personenbezogen (siehe das im verstärkten Senat getroffene Erkenntnis des ). Somit unterbricht jede von der Behörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommene außenwirksame Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die letztlich in Anspruch genommene Person gerichtet hat. Die Verjährung wird daher bereits durch die Heranziehung eines einzelnen Gesamtschuldners allen gegenüber unterbrochen, und zwar selbst dann, wenn sich z. B. herausstellt, dass der Anspruch bei der zunächst als Schuldner herangezogenen Person nicht einbringlich ist. Eine personenbezogene Behandlung von Unterbrechungshandlungen würde auch dem Grundgedanken der Einheitlichkeit des Abgabenanspruchs zuwiderlaufen (Ritz, BAO3, § 209 Tz. 32, m. w. N.). (UFS Graz vom , RV/0524-G/06 und RV/0525-G/06)