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Haftung für die „persönliche Einschätzung“ eines Mitarbeiters über künftige Kursentwicklung?
Die Bank haftet nicht, wenn die Aussage ihres Mitarbeiters über die künftige Wechselkursentwicklung vertretbar ist.
Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen hatte der Kl die schriftlichen Hinweise zu den Risiken seines FX-Kredits gelesen und verstanden. Auch nach der Kreditaufnahme wurde er von der Bekl mehrfach auf das Wechselkursrisiko, die Möglichkeit einer Konvertierung und die damit verbundenen Vor- und Nachteile hingewiesen. Weiters hat das ErstG als erwiesen angenommen, dass die Frage der Konvertierung mündlich ausführlich erörtert wurde.
Fraglich kann daher nur sein, ob die konkrete Beurteilung des Wechselkursrisikos durch den Bankmitarbeiter, der dem Kl auf die Frage nach seiner „persönlichen“ Einschätzung von der Konvertierung abgeraten hatte, die Haftung der Bank begründen kann. Dabei handelte es sich – für den über das Risiko informierten Bekl erkennbar – um eine notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung zukünftiger Entwicklungen. Dass diese Einschätzung bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung unvertretbar gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Daher kommt es auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ...