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Eingabengebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden
Zur Änderung der Sanktionen im Gebührenbereich durch das Betrugsbekämpfungsgesetz
Im Entwurf eines Betrugsbekämpfungsgesetzes ist vorgesehen, die im § 2 Abs. 2 FinStrG unter anderem enthaltene Ausnahme der Gebühren vom Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts auf Stempelgebühren zu beschränken. Die Beschränkung der Ausnahme auf Stempelgebühren erscheint zu eng.
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1997 wurden Beschwerden und bestimmte weitere Eingaben an Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof aus dem Anwendungsbereich des § 14 TP 6 GebG ausgenommen (vgl. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, zuletzt geändert durch das AbgÄG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001) und gleichzeitig eine besondere Gebühr (in der nunmehr geltenden Fassung als "Eingabengebühr" bezeichnet) eingeführt (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG, nunmehr jeweils i. d. F. des BG
BGBl. I Nr. 89/2004). Diese erhöhte Gebühr sollte eine Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts herbeiführen. Nach zahlreichen Literaturmeinungen war die Einführung der Beschwerdegebühr - mit der die Legisten des BMF nicht befasst worden waren - mit zahlreichen Mängeln behaftet.
S. S 380Entsprechend der Überschrift des II. Abschnittes des GebG 1957 sind unter den Stempelgebühren die in diesem Abschnitt geregelten Gebühren zu verstehen. Trotz der mit der Einführung des Euro erfolgten Abscha...