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Getränkesteuer Wien
• Die Beweislast, der Beschwerdeführer (Gastwirt) habe die Getränkesteuer auf die Konsumenten überwälzt, trifft die Abgabenbehörde. Das Fehlen durchgehender Kalkulationsunterlagen allein berechtigt die belangte Behörde daher nicht zu dem Schluss, eine Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten habe schon deswegen stattgefunden. - (§ 185 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0141)