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SWK 19, 1. Juli 2005, Seite S 596

Bundesfinanzhof zu Ertragsteuern

Liebhaberei (§ 2 EStG)

Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Bei-behalten eines verlustbringenden Geschäftskonzeptes sind ein gewichtiges Beweisan-zeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH , X R62/01 in BB 2005, S 697 ff.).

Anmerkung: Interessant ist dieses Urteil wegen der steuerlichen Behandlung des an die Ehegattin bezahlten Gehaltes, der als Betriebsausgabe den Verlust erhöht hat. Der BFH führt aus, dass von der steuerlichen Erfassung des Gehaltes der Ehegattin auch dann nicht abgesehen werden kann, wenn die Tätigkeit des Ehegatten als Liebhaberei gewertet wird. Wäre der Ehegatte im Betrieb eines Fremden angestellt, dann wäre zweifelsfrei der Lohn auch dann der Besteuerung zu unterziehen, wenn dem Arbeitgeber ein Betriebsausgabenabzug wegen Liebhaberei etc. versagt wird. Allerdings weist der BFH darauf hin, dass das FA bei Annahme von Liebhaberei als Billigkeitsmaßnahme von der Besteuerung Abstand nehmen kann; dies gilt genauso auch für d...

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