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Art 226 Abs 3 AktG stellt keine Umsetzung von Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie dar, da Art 15 dahingehend auszulegen ist, dass dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin
Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen von Rom – Anwendbares Recht – Grenzüberschreitende Verschmelzung – Richtlinie 78/855/EWG – Richtlinie 2005/56/EG – Verschmelzung durch Aufnahme – Gläubigerschutz – Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft.
1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass
nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;
für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.
2. Art 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom gemäß Art 54 Abs 3 Buchst g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo...