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Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrektur bei unterjähriger Änderung der Verhältnisse bei (vermieteten) Gebäuden
Wenn ein Zusammenhang zu steuerpflichtigen Umsätzen gegeben ist, muss auch das Recht auf Vorsteuerabzug gegeben sein
Vermietet ein Unternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG Grundstücke, so ist diese Vermietung unecht steuerbefreit. Der Unternehmer kann jedoch - nach seinem Belieben - nach § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht optieren, hat den Umsatz dann also mit 20% zu versteuern. Erfolgt jedoch eine Vermietung von Grundstücken, die Wohnzwecken dienen, so ist dieser Tatbestand aus § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ausgenommen, sodass grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer und umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt, der zufolge § 10 Abs. 2 Z 4 UStG jedoch mit dem reduzierten Steuersatz von 10% zu versteuern ist. Veräußert der Unternehmer das Grundstück, so ist dieser Umsatz nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG steuerfrei, wobei jedoch nach § 6 Abs. 2 UStG wiederum zur Regelbesteuerung optiert werden kann. Ex logo ist diese Option nur einmal ausübbar. Der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG steht nur insoweit zu, als die Vorleistungen mit steuerpflichtigen Umsätzen oder aber echt steuerbefreiten Umsätzenin Verbindung stehen. Im Falle eines Zusammenhanges mit unecht steuerbefreiten Umsätzen ist nach § 12 Abs. 3 UStG kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben.
Ist im ersten Jahr, also in jenem Jahr, in dem der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, eine Nutzung teilweise für steuerpflichtige, teilweise für unecht steuerbefreite Umsätze gegeben, so sind die Vorste...