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Artikel VIIÄnderung der Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes
Änderung der Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes
Zu § 128, § 131 Abs. 1 Z 3 und § 163 der Bundesabgabenordnung sowie auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wertes „3,5 Millionen Schilling" der Wert „255.000 Euro".
2. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „30.000 S" der Wert „2.180 €" und an die Stelle des Wertes „150.000 S" der Wert „10.900 €".
3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kal...