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Lebensversicherung mit Zwischenauszahlungen (§ 18 EStG)
Lebensversicherung mit Zwischenauszahlungen (§ 18 EStG)
Wird bei einer Lebensversicherung vereinbart, dass nach Ablauf der Mindestlaufzeit alle fünf Jahre ein Teil der Versicherungssumme ausbezahlt wird, dann handelt es sich dabei weder um eine Rückvergütung noch um eine Zwischenzahlung, sondern um die vereinbarte Gegenleistung. Die im Einkommensteuerhandbuch (Quantschnigg/Schuch, Tz. 41 zu § 18) vertretene Auffassung, dass auch „Zwischenauszahlungen" bei Weiterlaufen des Vertrages Prämienrückvergütungen seien, findet im Gesetz keine Deckung ().