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Arbeitszimmer: Abzugsfähigkeit
•Das in der ab 1996 anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d leg. cit. (Arbeitszimmer) enthaltene Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte ab. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 98/15/0197)