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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite R 49
Verjährung: Frist
•Für die Verjährung einer vor dem Beitritt Österreichs zur EU entstandenen Eingangsabgabenschuld gilt die fünfjährige Verjährungsfrist - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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