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bau aktuell 2, März 2017, Seite 84

BVergG 2017 – alles neu oder bloß „Fine Tuning“?

Rainer Kurbos

Der Entwurf zum Vergaberechtsreformgesetz 2017 (292/ME 25. GP) umfasst 236 Seiten, was einen großen Wurf und vielleicht auch Anwenderfreundlichkeit und Vereinheitlichung verspricht. Doch ist jetzt wirklich alles neu im Vergaberecht?

Natürlich nicht! Die bisherige Judikatur und das bisherige „Gefeilsche“ um jede einzelne Facette liefern einen eisernen Grundstock, von dem weder die EU-Richtlinie noch der nationale Gesetzgeber abgehen konnten. Die Beamtenschaft hätte schon gewusst, wie man ein anwenderfreundliches, konsistentes, in sich schlüssiges, weitgehend ausnahmefreies Gesetz schreibt! Allein der Weisheit der hohen Politik ist es zu danken, dass daraus wieder einmal eine vom Interessengezerre zerrüttete Sammlung von Bestimmungen, wo die Ausnahme die Regel ist, entstand. Immerhin freut es das Advokatenherz, wenn man von der angestrebten Wirkung „hoher Nutzen der Rechtsberatung und Vertretung“ liest. Von vornherein wurde ein offensichtlich beratungsbedürftiges Werk konstruiert, das seinen Normalanwender im Stich lässt.

Leider geht die Hoffnung nicht auf, wenn es in der Abschätzung der Auswirkungen dann heißt, dass seit Jahren die Vergabekontrollverfahren stabil bei rund 240 liegen. ...

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