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Zinsen für ehemalige Betriebsschulden: nachträgliche Betriebsausgaben
(A. B.) - Aufgrund der Bestimmung des § 32 Z 2 EStG 1988 sind auch Vorgänge, die sich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz. Wie sich aus der Aufzählung im Klammerausdruck ableiten läßt, erfaßt die Bestimmung Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebes nicht eigenständig privat genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden. Ausgehend von den Werten, mit denen diese Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe anzusetzen sind, führen die späteren Veränderungen im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers zu positiven bzw. negativen nachträglichen Einkünften. Aus der Systematik der Anknüpfung an die Bilanz auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabezeitpunkt ergibt sich, daß die nachträglichen betrieblichen Einkünfte für die genannten Ansprüche und Verbindlichkeiten - mit Veranlassung durch den seinerzeitigen Betrieb - nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln sind. Folgende Einschränkungen sind aber zu machen:
• Wenn ein Steuerpflichtiger im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatve...