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Eintragungsgebühr: Pfandrecht
• Die
Eintragungsgebühr bei einer vom Finanzamt erwirkten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Sicherstellung einer Abgabenforderung ist auch dann in vollem Umfang zu entrichten, wenn der sichergestellte Betrag ein Vielfaches des Wertes des Grundstückes ist – (§ 25 Abs. 1 lit. a GGG)
Die Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für die Gerichtsgebühren ist zwingend vorgesehen, ohne daß es dabei auf Fragen der Kostenersatzpflicht im Exekutionsverfahren ankommt. Maßgeblich ist nur, welchen Antrag die betreibende Partei gestellt hat und worüber entschieden wurde. Einwände der verpflichteten Partei gegen die Betreibende im Zusammenhang mit der Exekutionsführung sind im Exekutionsverfahren geltend zu machen. (Abweisung)
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