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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite R 87

Stempelgebühren

DieAnzeige eines Gastronomiebetriebes an den Magistrat der Stadt St. Pölten, daß auf der St. Pöltner Herbstmesse ausgeschenkt werde, ist mit 400 S zu stempeln - (§ 14 Abs. 6 Z 2 lit. 1 GebG)

Die Ausübung des Gastgewerbes außerhalb der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes anläßlich einer einzelnen besonderen Gelegenheit, wie hier einer Messe, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Ein Ansuchen um Erteilung einer solchen Bewilligung erfüllt dabei bereits den ersten der drei alternativen Tatbestände des § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, nämlich das Vorliegen eines Ansuchens um Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt dabei dem Umstand, daß das Gastgewerbe nur kurzfristig außerhalb der Betriebsräume ausgeübt wurde, keine Bedeutung zu. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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