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Gebühren: Zahlungserleichterung
•Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar Zahlungserleichterungen, sind aber keine besondere Härte, die einen Nachlaß der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
(2 Erk., ; , 96/16/0020, AW 96/16/0003)