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Vermietung eines Einfamilienhauses
Vermietung eines Einfamilienhauses (§ 2 EStG)
Die Vermietung eines Einfamilienhauses ab 1986 mit erheblichen Verlusten (jährliche Verluste um 500.000 S) ist als Liebhaberei zu beurteilen. Da für diese Jahre die Liebhaberei-Verordnung nicht anzuwenden ist, müssen innerhalb eines Zeitraumes von fünf bis acht Jahren Überschüsse und innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuß entstehen. Ein Zeitraum von 26 Jahren ist bei Vermietung eines Eigenheimes nicht mehr überschaubar. ()