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Masseverwalter: Haftung
• Nach einemKonkursverfahrenkann der Masseverwalter zur Haftung für nicht quotenmäßig bezahlte Lohnsteuer, DB und DZ herangezogen werden - (§ 9 Abs. 1 BAO)
Der Beschwerdeführer war Masseverwalter in einem Konkursverfahren. Er wurde von der Finanzverwaltung persönlich zur Haftung herangezogen, weil er bei Verteilung der Masse insgesamt drei Zahlungen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden kurz: IAF) geleistet hatte, ohne die auf solche Zahlungen entfallenden lohnabhängigen Abgaben an das Finanzamt abzuführen.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Pflichtverletzung mit dem Vorbringen, daß es sich bei den von ihm an den IAF entsprechend dem vom Konkursgericht genehmigten Verteilungsentwurf quotenmäßig überwiesenen Beträgen um die anteilige Tilgung restlicher Gehaltsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gehandelt habe, welche Ansprüche als Konkursforderungen angemeldet worden seien. Eine Berücksichtigung darauf entfallender lohnabhängiger Abgaben seiS. R 153 ihm rechtlich deswegen verwehrt gewesen, weil das Finanzamt eine Anmeldung solcher Ansprüche im Konkurs unterlassen und damit auf die Teilnahme am Konkursverfahren für diese Ansprüche verzichtet habe. Eine Berü...