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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2014, RV/4200216/2011

Stundung einer Abgabenschuld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
Mag. Bernhard Lang

in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschgasse 17/II, gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04911/2011, betreffend Stundung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Stundung des mit Bescheides des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90125/38/99, zur Entrichtung vorgeschriebenen Altlastenbeitrages samt Nebengebühren in Höhe von  € 364.613,21. Begründend wurde ausgeführt, die sofortige Entrichtung der Abgaben sei für die Bf. nach wie vor mit erheblichen Härten verbunden und werde die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet.

Mit Vorhalt vom forderte das Zollamt Klagenfurt Villach die Bf. auf, die Einkommensverhältnisse und Vermögenslage darzulegen und nachzuweisen. Mit Eingabe vom gab die Bf. eine Stellungnahme zu ihrer Vermögens- und Einkommenslage ab und beantragte den Abgabenrückstand bis zur Erledigung der anhängigen Berufungen zu stunden.

Mit Bescheid vom , Zl. 420000/03519/2011, wies das Zollamt Klagenfurt Villach das Stundungsansuchen mit der Begründung ab, die Bf. habe hinsichtlich ihrer Vermögenslage und Einkommensverhältnisse keine konkrete Darstellung abgegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben in der Stellungnahme vom detailliert getätigt wurden und somit eine Beurteilung des Stundungsansuchens durchaus möglich gewesen wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04911/2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Beurteilung der Einkommens- und Vermögenslage der Bf. aufgrund der unvollständigen Angaben und Belege nicht möglich gewesen sei, weshalb das Vorliegen einer erheblichen Härte nicht festgestellt werden konnte.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt, weshalb dem Stundungsansuchen aufgrund durchaus detaillierter Angaben Folge zu geben gewesen wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß Abs.4 leg. cit. sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs.2) sinngemäß anzuwenden.

Streitgegenständlich ist im Wesentlichen die Feststellung des Zollamtes Klagenfurt Villach, wonach die Bf. nicht ausreichend konkret und begründet dargelegt habe, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre. Dazu wird auf die ausführliche Begründung des Zollamtes Klagenfurt Villach in der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 420000/04911/2011, verwiesen.

Der Beschwerde war aber auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil der von der Bf. beantragte Stundungszeitraum bis zur Erledigung der anhängigen Berufungen im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90125/38/99, bereits abgelaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zahlungserleichterungsbescheide (Stundungsbescheide) antragsgebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Parteibegehrens und damit auch an den beantragten zeitlichen Rahmen gebunden ist. Derartige Stundungsbegehren sind als gegenstandslos zu betrachten (; , 96/15/0133).

Mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZen. ZRV/0001-Z3K/10, ZRV/0261-Z3K/11 und ZRV/0002-Z3K/12, wurden Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO abgewiesen. Weitere Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/90125/38/99, sind nicht anhängig.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200216.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAB-50696