Zurückweisung einer Beschwerde infolge Unzulässigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
GSW
in der Beschwerdesache MH eingebracht von der Kanzlei ZB gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmung:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Sachverhalt:
Die MHMX - mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands - ist in der internationalen Schifffahrt tätig.
Im Zuge einer Betriebsprüfung diverser Firmen der ML mit Adresse XX - zugehörig auch die MHMX als „ausländische“ Firma - wurde unter anderem festgestellt, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der MHMX nicht auf einem Schiff befände, sondern in XX und der Gewinn des Jahres 1998 daher in Österreich zu versteuern wäre.
Das sachlich zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt folgte den Ausführungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes Salzburg Land und erließ am den entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid, der an die
MHMnt Ltd B.V.I. z.H SJ, XXX gerichtet war.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde mit Schreiben vom von der Kanzlei ZBP, Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, die direkt dem UFS (nunmehr: BFG) vorgelegt wurde.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem UFS (nunmehr: BFG) fand am ein Erörterungsgespräch statt, an dem neben den Vertretern des Finanzamtes Salzburg Stadt, Mag. JJ von der Kanzlei ZBP teilnahm.
Anlässlich dieses Gespräches gab Mag. JJ bekannt, im gegenständlichen Verfahren als Vertreter von JS einzuschreiten, nachdem dieser im Bescheid als Zustellungsbevollmächtigter angeführt war. Auch brachte er vor, dass zu den inländischen Firmen der Maritime-Gruppe Vollmachten vorliegen, nicht aber zur MHMX. Diesbezüglich kann keine Vollmacht vorgelegt werden.
Daraufhin wies das Finanzamt Salzburg Stadt am die Berufung vom betreffend MHMX bzgl des Körperschaftssteuerbescheide 1998 gemäß § 273 Abs. 1 BAO (alte Rechtslage) zurück, mit der Begründung, dass
im Zuge des Erörterungsgespräches am vor dem UFS Salzburg festgestellt wurde, dass die Kanzlei ZBP trotz Aufforderung keine Vollmacht zur Vertretung der MHMnt Ltd vorlegen konnte. Die der Kanzlei ZBP erteilten Vollmachten betrafen nur die inländischen Firmen der Maritime-Gruppe und Herrn JS als natürliche Person. Da der Kanzlei ZBP durch die Maritime Hotel Managemant Ltd–B.V.I. keine Vollmacht erteilt wurde, fehlte die Aktivlegitimation, eine Berufung für diese Firma einzubringen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhob die Kanzlei ZBP fristgerecht am Berufung (nunmehr. Beschwerde), die vom Finanzamt Salzburg Stadt mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) am als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Beschwerde wurde nochmals ausführlich dargelegt, dass die MHMX nicht durch die Kanzlei ZBP vertreten werde, sondern nur JS, zu dessen Händen der Steuerbescheid geschickt wurde. Außerdem wäre zu prüfen, ob nicht die Zustellung des Schriftstückes fehlgeschlagen (unkorrekt) sei, wenn die Behörde davon ausgehe, dass JS nicht berechtigt sei, die Kanzlei ZBP zur Erhebung einer Berufung (nunmehr. Beschwerde) für die ausländische Firma zu bevollmächtigen.
Von der Kanzlei ZBP wurde am ein Vorlageantrag eingebracht und gleichzeitig der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am vor dem Bundesfinanzgericht wurde von der Kanzlei ZBP, Mag. JJ, nochmals betont, dass die Kanzlei JS in allen steuerlichen Angelegenheiten vertrete und man darin auch die Rechtfertigung zur eingebrachten Beschwerde sehe. Es gehe um den Körperschaftsteuerbescheid 1998 in der Sache, dass positive Ergebnisse auf Schiffen erzielt wurden, die auf internationalen Gewässern unterwegs waren. Eine solche Steuerpflicht ist undenkbar. Es werde um eine Entscheidung nicht nur in der formellen Sache, sondern in der gesamten Angelegenheit beantragt. Die belangte Behörde verwies erneut auf die fehlenden Aktivlegitimation.
Der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt:
Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens ist die Zurückweisung einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom , eingebracht von der Kanzlei ZBP, betreffend Körperschaftsteuerbescheid 1998 der MHMX mangels Rechtsmittellegitimation.
Rechtslage:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die (juristische) Person zu nennen, an die er ergeht. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (Ritz, Kommentar BAO, § 93 Tz 6).
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO). Ein Bescheid ergeht an die (juristische) Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist.
Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO). Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde (§ 97 BAO) und für den er auch inhaltlich bestimmt war (Ritz, Kommentar BAO § 246 Tz 2 und 3).
Eine Bescheidbeschwerde ist dann zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (§ 260 Abs. 1 lit a BAO). Bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters ist das der Fall.
Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (§ 83 BAO).
Erwägungen:
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, tritt die MHMnt in der Rechtsform einer Limited auf und ist beurkundet im Handelsregister von Road Town, Tortola, British Virgin Island .
Als somit eingetragene Gesellschaft hat der Spruch des Körperschaftsteuerbescheides die MH als Bescheidadressaten zu nennen. An diesen Adressanten ist der Bescheid dann auch mit dem Adressfeld XXX ergangen (Sitz der ML).
Der Körperschaftsteuerbescheid wurde der MH wirksam bekannt gegeben und war für sie auch inhaltlich bestimmt, mit der Folge, dass nur die MHMnt Ltd-B.V.I (oder ein von ihr Bevollmächtigter) zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt war. Gegenteiliges war nie Thema des Beschwerdeverfahrens.
Die Bescheidbeschwerde vom wurde allerdings nicht von der MH oder von einem von Ihr Bevollmächtigten eingebracht, sondern von der Kanzlei ZBP, der – wie im Erörterungsgespräch vom bzw in diversen Schriftstücken vom Vertreter der Kanzlei zweifelsfrei dargelegt - von der MH keine Vollmacht erteilt wurde.
Die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch das Finanzamt Salzburg Stadt mangels Rechtsmittellegitimation erfolgte daher zu Recht.
Wenn sich nun die Kanzlei ZBP auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung durch JS beruft, verkennt sie insofern die Lage, als JS, auch wenn er im Spruch des Bescheides unter der Firmenbezeichnung der Gesellschaft aufscheint, nicht die (juristische) Person ist, an die der streitgegenständliche Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist. Von einer fehlgeschlagenen Zustellung des Schriftstückes, wie in der Beschwerde ausgeführt, kann daher nicht gesprochen werden.
Weiters ist noch anzumerken, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Formalerledigung und nicht um eine Sachentscheidung handelt, ein " Eingehen auf die gesamte Angelegenheit" ist daher in diesem Verfahren nicht möglich.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sie nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung einer Beschwerde durch das FA; Abweisung der diesbezüglich eingebrachten Beschwerde |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100038.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAB-50684