Objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Ri.
in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) betrieb von September 2008 bis Februar 2009 das Bachelorstudium LA Volksschulen an der PH Strebersdorf , vom Wintersemester 2009 bis Sommersemester 2010 studierte er Psychologie und vom Wintersemester 2010 bis Sommersemester 2012 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien. Seit dem Wintersemester 2012 studiert er Personal- & Wissensmanagement (Bachelorstudium).
Das Finanzamt forderte nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Bescheid vom die für den Zeitraum 2012 bis Februar 2013 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) ein Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann bestehe, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen sei und für die Familienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Berufung und verwies zunächst auf Punkt 21.14. der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz ("Für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich ist, sind nur jene Semester zu berücksichtigen, für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen worden ist und in denen keine Gründe für eine Studienzeitverlängerung vorgelegen sind und keine Hemmung des Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit besteht.")
Darüber hinaus führte er aus, dass das Finanzamt seinen Akten sicher entnehmen könne, dass er im ersten Semester an der WU (Oktober 2010 bis Februar 2011) keine Familienbeihilfe bezogen habe. Somit dürfe das erste Semester an der WU nicht für den Wechsel herangezogen und miteinberechnet werden. In Punkt 21.14. sei des Weiteren zu lesen, dass das gleiche auch für Semester gelte, in denen Gründe für eine Studienzeitverlängerung vorgelegen seien und Hemmung des Ablaufs der vorgesehenen Studienzeit bestanden habe. Da er im vierten Semester an der WU (März 2012 bis August 2012) in Vaterschaftskarenz gewesen sei und dem Finanzamt somit auch Studienkarenz bekanntgegeben habe, dürfe das vierte Semester für den Wechsel auch nicht miteinbezogen werden.
Betreffend Studienzeitverlängerung verwies der Bf. auf Punkt 21.17. der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz ("Liegen Gründe für eine Studienzeitverlängerung vor oder ist der Ablauf der Studienzeit durch Mutterschutz sowie Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes gehemmt, sind die betreffenden Semester für die Beurteilung des Studienwechsels nicht einzubeziehen.
Beispiel:
Ein Studierender wechselt nach drei Semestern des Studiums A zum Studium B. Da für ein Semester Gründe für eine Studienzeitverlängerung anzuerkennen sind, bleibt dieses Semester außer Ansatz. Der Studienwechsel ist somit nicht familienbeihilfenschädlich.)"
Somit seien für seinen Wechsel im Herbst 2012 genau zwei Semester regulär zu berücksichtigen und ein Wechsel nach zwei Semestern sei nicht familienbeihilfenschädlich.
Zum Schluss wolle er noch anmerken, dass er im Antrag auf Familienbeihilfe sein derzeitiges Studium angegeben habe. Auch in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom September 2012 habe er auf den Studienwechsel hingewiesen. Somit hätte ihm das Finanzamt trotz des Wissens, dass er sein Studium gewechselt habe, die Familienbeihilfe weiterhin gewährt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"In § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) hingewiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Lt. Aktenlage wurden von Ihnen bisher folgende Studien belegt:
- WS 2008 Bachelorstudium LA Volksschulen,
- WS 2009 bis SS 2010 Psychologie,
- WS 2010 bis SS 2012 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
- WS 2012 Bachelorstudium Personal- & Wissensmanagement;
Mit Beginn des WS 2012 wurde das Studium bereits zum dritten Mal gewechselt, weshalb ab diesem Zeitpunkt gemäß den obigen gesetzlichen Bestimmungen kein Beihilfenanspruch mehr vorlag.
Die zitierten Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz sind in diesem Fall nicht anwendbar, da sich diese auf den zweiten Punkt "Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)" beziehen.
Lt. einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (GZ. RV/3612-W/02) ist der Begriff des Studiums im § 13 Abs. 1 StudFG 1992 als eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer im § 3 leg.cit. genannten Einrichtung definiert. Ein Studium liegt dabei bereits bei Inskription (bzw. Zulassung nach dem UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund die Studierende inskribiert hat oder ob sie tatsächlich studierte, d.h. das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung angenommen hat und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen angeeignet hat, das sie allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweisen hätte können, ist rechtlich unerheblich. Dafür, dass § 17 Abs. 1 StudFG von einem anderen Begriff des Studiums ausgeht, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt; im Übrigen stellt auch diese Vorschrift auf die Inskription ab (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof 98/12/0163, ).
Nach den vorstehenden Ausführungen haben Sie somit durchgehend ein Studium iSd § 17 StudFG betrieben und dabei die Studienrichtung mehrfach (öfter als zweimal) gewechselt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/2007 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Sie stellt ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges ab und nicht darauf, ob diejenige Person, die die Familienbeihilfe bezogen hat, am Bezug ein Verschulden trifft oder ob allenfalls die auszahlende Stelle, im gegenständlichen Fall das Finanzamt, an der Auszahlung ein Verschulden trifft.
Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , 96/15/0001 und vom , 90/13/0241)…."
Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass er dem Finanzamt in seinem Antrag auf Familienbeihilfe bekanntgegeben hätte, dass er seit September 2012 an der FH Wien studiere. Zusätzlich hätte er ein nicht formelles Schreiben beigelegt, in dem er den Studienwechsel dargelegt hätte. Das Finanzamt hätte ihm die Familienbeihilfe auf Grund seines Antrages gewährt. Das Finanzamt sei seiner Pflicht zur Überprüfung des Antrages nicht nachgekommen, weshalb das Verschulden somit auf dessen Seite basiere.
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist unstrittig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. betrieb folgende Studien:
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Wintersemester 2008 bis Februar 2009 | Bachelorstudium LA Volksschulen, Strebersdorf |
Wintersemester 2009 bis Sommersemester 2010 | Psychologie |
Wintersemester 2010 bis Sommersemester 2012 | Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, WU Wien |
ab Wintersemester 2012 | Personal- & Wissensmanagement (Bachelorstudium) |
Die Familienbeihilfe wurde bis Februar 2009 vom Vater des Bf. bezogen. Ab März 2011 bezog der Bf. selbst die Familienbeihilfe.
Im Zeitraum März 2009 bis Februar 2011 wurde weder vom Bf. noch von dessen Vater Familienbeihilfe bezogen.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 StudFG lautet:
„(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3 .
(3) …
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Rechtliche Würdigung:
Wie bereits weiter oben ausgeführt, liegt gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein günstiger Studienerfolg vor, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wird.
Das Finanzamt führt in seiner Berufungsvorentscheidung zu Recht unter Zitierung einer UFS-Entscheidung an, ein Studium liege bereits bei Inskription (bzw. Zulassung nach dem UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Ob Familienbeihilfe tatsächlich für ein Studium bezogen worden ist, ist somit für die Beurteilung, ob ein Studium öfter als zweimal gewechselt worden ist, irrelevant.
Auch der Bf. bestreitet im Vorlageantrag nicht mehr, dass ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG vorliegt. Er bringt jedoch vor, dass das Finanzamt seiner Pflicht zur Überprüfung des Antrages nicht nachgekommen ist, weshalb das Verschulden das Finanzamt trifft.
Bereits das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, die Rückforderung von Familienbeihilfe nach der Bestimmung des § 26 FLAG 1967 stelle ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges ab.
Hieraus ergibt sich also eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (sh. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 unter Zitierung von ).
Wenn der Bf. schließlich auf die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 verweist, wonach die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesfinanzgericht nicht Oberbehörde des Finanzamtes ist, weshalb ihm ein derartiges Weisungsrecht nicht zusteht.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall aufgrund der einheitlichen Judikatur zu § 26 FLAG 1967 nicht vor. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102858.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAB-50553