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Grundrechtseingriff; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; Urkunden; Datenträger; Verschwiegenheitspflicht; Sichtungsverfahren; Bezeichnung
ZWF 2022/28
§§ 106, 112 StPO; Art 8 EMRK
(= RIS-Justiz RS0133858)
Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd § 112 Abs 1 Satz 1 StPO durch den Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger im Rahmen deren Auswertung auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen. Sie hat nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, die im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen. Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Art 8 MRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO und – im Fall eines ablehnenden Gerichtsbeschlusses – einer Beschwerde an das Oberlandesgericht erlangt werden.