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ASoK 3, März 2013, Seite 111

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System des PRIKRAF

Differenzierte Behandlung von Krankenanstalten ist sachlich gerechtfertigt

Ferdinand Felix

Der VfGH hatte sich im Erkenntnis vom , B 584/11, mit Rechtsfragen i. Z. m. der Organisation des Privatkrankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF) zu befassen. In der oben angeführten Entscheidung sprach der Gerichtshof kürzlich aus, dass gegen das System der teilweisen Honorierung der Leistungen von Privatkrankenanstalten entweder durch den PRIKRAF oder durch Pflegekostenzuschüsse keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

1. Ausgangsituation

Privatkrankenanstalten werden regelmäßig in der Rechtsform von Sanatorien (§ 2 Abs. 1 Z 4 KAKuG) geführt. Diesen Anstalten ist systemimmanent, dass sie keine allgemeine Gebührenklasse führen; sie verfügen ausschließlich über Betten der Sonderklasse. Da die gesetzliche Sozialversicherung von Ausnahmen, die in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sind, abgesehen nur die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse abdeckt, honoriert sie die dort erbrachten Leistungen nur teilweise. Eine weitere wichtige Einnahmequelle dieser Häuser stellen die Zahlungen der Patienten dar, die i. d. R. von privaten Zusatzversicherungen übernommen werden.

Im Rahmen der Art. 15a-Vereinbarung 2001 wurde das System der Honorierung der Privatspitäler neu ge...

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