zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 30, 20. Oktober 2018, Seite 1328

Keine Relevanz der Judikatur des VfGH für Zulässigkeit der Revision

Entscheidungen: Ra 2016/09/0120; , Ra 2017/18/0155.

Norm: Art 133 Abs 4 B-VG.

(E. S.)Art 133 Abs 4 B-VG knüpft die Zulässigkeit der Revision an fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber des Verfassungsgerichtshofes. Das Fehlen von Rechtsprechung des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Zulässigkeit der Revision zu begründen. Kann das Verwaltungsgericht umgekehrt an keiner Stelle seines Erkenntnisses einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitieren, weil eine solche zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlt, reicht es nicht, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. In diesem Fall ist eine Revision – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig.

Daten werden geladen...