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S. 150XII. IAS 37 Rückstellungen
A. Definition
Rückstellungen („provisions“) werden nach den IFRS unter dem allgemeinen Begriff Schulden („liabilities“) erfasst und in IAS 37 behandelt. Der Standard definiert Rückstellungen als Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind.
B. Ansatzkriterien
Die Ansatzkriterien für Rückstellungen umfassen:
gegenwärtige (rechtliche oder faktische) Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis;
–rechtlich (Vertrag, Gesetz, Bescheid),
–faktisch (bisher übliches Geschäftsgebaren, öffentlich angekündigte Maßnahmen, Wecken einer gerechtfertigten Erwartung).
wahrscheinlicher Abfluss wirtschaftlichen Nutzens;
verlässliche Schätzung der Höhe möglich.
Sind alle drei Ansatzkriterien erfüllt, ist eine Rückstellung zu bilden.
Der Abfluss von Ressourcen oder ein anderes Ereignis wird als wahrscheinlich angesehen, wenn mehr dafür als dagegen spricht, dh die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt ist größer als die Wahrscheinlichkeit, dass es nicht eintritt (> 50 %).
Für gegenwärtige Verpflichtungen aus einem vergangenen Ereignis, deren Nutzenabfluss nicht wahrscheinlich ist oder nicht zuverlässig geschätzt werden kann, ist eine Eventualverbindlichkei...