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Begünstigungen für Feste politischer Parteien verfassungskonform
Entscheidung: G 39/2017.
Normen: § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994; § 5 Z 12 KStG 1988; § 45 Abs 1a BAO.
Für Veranstaltungen und Feste politischer Parteien gelten seit 2016 Begünstigungen im Gewerberecht, wie sie zuvor vor allem von gemeinnützigen Vereinen beansprucht werden konnten. Diese Privilegierung ist nicht verfassungswidrig, und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern der politischen Tätigkeit zugutekommt. Der Gesetzgeber verfolgt laut VfGH „ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, nämlich politische Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung zu fördern“. Für begünstigte Veranstaltungen politischer Parteien gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei „kleinen Vereinsfesten“: Organisation und Durchführung durch Mitglieder, Obergrenzen für Künstlerhonorare (1.000 Euro pro Stunde), Dauer (72 Stunden im Kalenderjahr) und Umsatz (15.000 Euro im Kalenderjahr). Diese zeitlich begrenzte Konkurrenz ermöglicht politischen Parteien, gleich gemeinnützigen Vereinen Einnahmen zu erzielen, die ihrerseits zur Erreichung des verfassungsrechtlich in § 1 PartG festgelegten Zwecks politischer Parteien herangezogen werden können.