(1) Die Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D und nach den in § 18 Abs. 7 Z 4 genannten Tarifposten verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die Valorisierung hat auch für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 aufgehobene Tarifpost B 12 bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Valorisierung hat weiters für die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe sowie die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen zu erfolgen.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zum
1. Jänner 2016 vorzunehmende Valorisierung wird ausgesetzt. Stichtag für
die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten B 28,
D 2 und D 3 – der 30. Juni 2016 . Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser
Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016
geänderten bzw. eingeführten Tarifposten D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als
Vergleichswert der 1. Jänner 2017 heranzuziehen B 28, D 2 und D 3 für die
erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der 1. Jänner 2017
heranzuziehen. Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die
erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr.
57/2019 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten A 12, B 20, D 1, D 4
und D 5 sowie die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe
und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen
als Vergleichswert der 1. Jänner 2020 heranzuziehen; die Valorisierung
dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Abs. 1
und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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