VersStG 1953 § 6. Steuersatz, BGBl. I Nr. 818/199362/2018, gültig von 01.12.199315.08.2018 bis 31.12.19932018

§ 6. Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt:

1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 vH des Versicherungsentgeltes (1) Die Steuer beträgt:

1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a) 11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit

– von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

– von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,

wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,

2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes , bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ( VAG 2016 ), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,

3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,

4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,

5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes

– 2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage ( § 1 BPG ) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.

– 4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage ( § 1 BPG ) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.

(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;

2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,

a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf

– von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

– von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf

– von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

– von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.

Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

a) Krafträdern um 0,22 S025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 Sanderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Leistung des Verbrennungsmotors

– für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder einund Kombinationskraftwagen isthöchstens aber um 72 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete KraftwagenPersonenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vHmotorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, daßdass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

2. Die Steuer ermäßigtmotorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

a) in den Fällen der Z 1 lit. a– halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

- vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 Sum 8%;

- halbjährlich– monatlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;

- jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;

b) in den Fällen der Z 1 lit. b

- vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S (Mindeststeuer 54 S);

- halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S (Mindeststeuer 53 S);

- jährlich zu entrichten ist, auf 5 S (Mindeststeuer 50 S).

3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die

um 10%.

3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

4. Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen ein Kraftfahrzeuge nur eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt (Wechselkennzeichen zugewiesen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, für das die Prämie der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen istdas der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

5. Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

6. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand

und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen

Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt ( § 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 , BGBl. Nr. 449)für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 4 vorgesehenen Steuersätze bis aufAnm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I das in denNr. 33/2003)

(Anm.: Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 zulassen.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2003)

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