(1) Die Steuer beträgt:
1. bei der Lebens- und
Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art)
und bei ähnlichen Versicherungen 3:
a) 11 v.
H. des Versicherungsentgeltes,
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversorgung im Sinne des PensionskassengesetzesH. des Versicherungsentgeltes
für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener
Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit
einer Höchstlaufzeit
– von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
– von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes , bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ( VAG 2016 ), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2
bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des
Versicherungsentgeltes.
(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb
der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von
Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden bezeichneten Versicherungen 11 vH des
Versicherungsentgeltes,
5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes
– 2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage ( § 1 BPG ) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
– 4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage ( § 1 BPG ) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.
(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
– von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
– von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
– von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
– von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.
Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.
Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.
(2) Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden
(Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land-
und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz
dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen
Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für
jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S0,2 ‰ der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
(3) 1. Bei der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende
Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der über
in Erfüllung der Versicherungspflichtdie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde
(motorbezogene Versicherungssteuer), bei
a) Krafträdern um 0,22 S je
Kubikzentimeter Hubraum;
b) Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen um 5,50 Swenn das Versicherungsentgelt
jährlich zu entrichten ist, bei
a) Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e
aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum
bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;
b) Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b
sublit. aa je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der
motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein
Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer
Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen
istLeistung des
Verbrennungsmotors
– für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem
Fremdzündungsmotor ausgestattete KraftwagenKraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner
1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die
Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vHmotorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3
Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der
34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte
einhält.
2. Die Steuer ermäßigtdass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder
B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle,
BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
cc) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
– für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
mindestens um 6,50 Euro;
c) allen übrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
aa) die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden,
– für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;
bb) die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,
– für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
– für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.
2. Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Z 1 lit. a sublit. aa, lit. b sublit. aa und lit. c sublit. aa erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
a) in den Fällen der Z 1 lit. a– halbjährlich zu entrichten ist, um
6%;
-– vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 Sum
8%;
- halbjährlich– monatlich zu entrichten ist, auf
0,212 S;
- jährlich zu entrichten ist, auf 0,20
S;
b) in den Fällen der Z 1 lit. b
- vierteljährlich zu entrichten ist,
auf 5,40 S (Mindeststeuer 54 S);
- halbjährlich zu entrichten ist, auf
5,30 S (Mindeststeuer 53 S);
- jährlich zu entrichten ist, auf 5 S
(Mindeststeuer 50 S).
3. Für Zeiträume, die kürzer sind als
ein Monat, ist die
um 10%.
3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
4. Wird für jeweils zwei oder drei
Krafträder, Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagenzwei oder drei Kraftfahrzeugen
ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug
zu entrichten, für das die Prämie der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bemessen istdas der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben
Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1
der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen,
unberücksichtigt.
5. Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
6. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
Versicherungssteuer zu berichtigen.
Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen
Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen
sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38
und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils
geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom
Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete
motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer
kann vom Finanzamt ( § 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 , BGBl. Nr.
449)für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die
Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen
Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des
zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf
Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich
nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.
(4)
Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des
Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit
Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den
fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der
ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist
und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4
Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung
gelten in diesem Falle nicht.
(5) Für Versicherungszweige, die von befugten
inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des
Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im
Abs. 4 vorgesehenen Steuersätze bis aufEinteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des
Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden
Fassung.
9. a) Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 1 abgesenkt.
b) Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Z 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
c) Die gemäß lit. a oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I
das in denNr. 33/2003)
(Anm.: Abs. 1 und 2
angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder
wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4
zulassen.5 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 33/2003)
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