VBG § 41., BGBl. I Nr. 738/1988166/2006, gültig von 01.01.19892007 bis 31.12.198930.09.2007

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 41.

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für

Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

---------------------------------------------------------------------

 in der _________________________________________________________________

 in der in der

 Entloh- Entlohnungsgruppe

in der -------------------------------------------------------------

Entloh- nungs- _______________________________________________________

 stufe l pa l 1 l 2a 2 l 2a 1 l 2b 3 l 2b 2 l 2b 1 l 3

nungs- -------------------------------------------------------------

stufe Schilling

---------------------------------------------------------------------

 1 19 354 17 377 15 518 14 428 14 581 14 041 13 051 11 637

 2 19 354 17 980 16 019 14 896 14 815 14 273 13 322 11 874

 3 19 354 18 584 16 520 15 362 15 049 14 507 13 604 12 110

 4 21 093 19 261 17 021 15 829 15 282 14 740 13 887 12 348

 5 22 839 20 722 17 523 16 295 15 516 14 976 14 184 12 584

 6 24 581 22 257 18 550 17 249 16 449 15 913 14 948 12 950

 7 26 322 23 793 19 785 18 233 17 385 16 848 15 717 13 505

 8 28 061 25 275 21 015 19 219 18 322 17 782 16 485 14 087

 9 29 811 26 810 22 432 20 348 19 257 18 718 17 244 14 681

10 31 566 28 384 23 852 21 484 20 192 19 653 18 012 15 281

11 33 322 29 780 25 289 22 634 21 125 20 588 18 774 15 882

12 35 086 31 304 26 722 23 775 22 245 21 707 19 830 16 472

13 36 842 32 829 28 153 24 925 23 361 22 824 20 886 17 075

14 38 598 34 355 29 586 26 074 24 485 23 944 21 940 17 680

15 40 361 35 878 31 018 27 220 25 600 25 062 22 996 18 503

16 42 809 37 357 32 458 28 366 26 721 26 182 24 051 19 330

17 45 141 39 284 33 897 29 516 27 838 27 297 25 102 20 154

18 47 473 39 284 35 339 30 664 28 956 28 418 26 155 20 978

19 49 798 42 172 36 782 31 814 30 075 29 536 27 210 21 800 _______________________________________________________

 Euro

_________________________________________________________________

 1 2193,1 1982,2 1802,5 1684,8 1539,1 1382,9

 2 2193,1 2046,8 1857,0 1735,1 1567,4 1406,5

 3 2193,1 2111,5 1911,3 1785,7 1597,1 1429,6

 4 2377,9 2183,3 1965,8 1836,4 1627,2 1453,2

 5 2563,2 2338,5 2020,1 1887,0 1658,7 1476,8

 6 2748,4 2501,6 2131,1 1990,3 1740,6 1513,3

 7 2933,0 2664,7 2263,8 2097,2 1824,1 1570,0

 8 3118,2 2822,2 2395,9 2202,9 1907,3 1630,6

 9 3304,1 2985,0 2548,5 2324,5 1990,0 1693,4

 10 3490,4 3152,5 2701,0 2446,5 2072,9 1757,2

 11 3676,7 3300,6 2855,3 2570,0 2155,2 1821,8

 12 3864,2 3462,5 3009,4 2692,6 2268,7 1885,1

 13 4050,5 3624,3 3162,9 2816,3 2382,4 1949,8

 14 4237,2 3786,5 3316,9 2939,7 2495,6 2014,6

 15 4424,2 3948,4 3470,9 3062,6 2608,9 2102,8

 16 4684,4 4105,4 3607,5 3170,0 2709,1 2190,9

 17 4932,1 4310,2 3751,4 3284,3 2813,8 2278,0

 18 5179,9 4310,2 3904,4 3406,2 2925,8 2365,6

 19 5426,8 4616,9 4044,4 3516,7 3027,7 2453,0

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß.

§ 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 Z 2oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Haushaltszulage.

(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956Kinderzulage.

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

3. die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63,

4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a und 5. die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b

des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als

a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder

c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b

1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a

a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;

2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und

2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und

3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder

b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt

1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,

2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,

wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,

2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder

b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.

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