(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des
Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie
beträgt
---------------------------+----------------------+---------------
in der Entlohnungsgruppe I
Entlohnungsstufe I SchillingEuro
---------------------------I----------------------I---------------
p 1 bis p 5, e, d, c, b I I
---------------------------I----------------------I 1 693129,0
a I 1 bis 8 I
---------------------------I----------------------I----------------
a I ab 9 I 2 152163,9
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach § 85 besteht.
(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(5) § 113a(Anm.: mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft
getreten)
(6) § 40c Abs. 61 bis 84 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956
ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden,
daßdass
1. an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten
tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in
Verbindung mit § 113ader im § 40c Abs. 74 des
Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das
betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76
ausangeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine
Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des
Vertragsbediensteten,
2. an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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