(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Der Abschlussprüfer hat dem nachfolgenden Abschlussprüfer auf schriftliches Verlangen Zugang zu den relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung zu gewähren.
(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und
unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder
fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer
haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei
leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für eine Prüfung; bei
Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt
im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum
offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese
Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober
Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser
Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der
Prüfungist bei Fahrlässigkeit bei
der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2)
mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221
Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft,
bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale
einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro
und bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines
der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft
überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4
bis 6 gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch,
wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum
Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne
Rücksicht darauf, ob einen der Abschlussprüfer ein schwereres
Verschulden trifftandere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie
gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in
grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Befangenheit oder Ausgeschlossenheit
gehandelt hat.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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