(1) Besteht der Verdacht, daß sich der
Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren Handlung unrechtmäßig
bereichert hat, der
unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung
nach § 20a
StGB abgeschöpft werden wird, so hat die Ratskammer20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, daß
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und
ist anzunehmen, daß diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen
zu erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des
Staatsanwaltes zur Sicherung dieser Abschöpfungeiner solchen Anordnung eine einstweilige
Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die
Einbringung des Betrages gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese
einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige
Verfügungen sinngemäß.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen
werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht
genau feststeht.
(3Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je
nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden
Sicherungszweckes anordnen kann, sind
1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen ( §§ 259 ff. der Exekutionsordnung ) desjenigen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, einschließlich der Hinterlegung von Geld,
2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,
3. das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat,
4. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind.
(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
(4) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige
Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht dem Staatsanwalt und dem
Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§
114).
(4In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag
zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt
wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen
insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die
voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung oder der voraussichtliche
Verfall Deckung findet.
(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald
die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sindwegfallen, insbesondere auch wenn
anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall
aus einem der in den §§ 20a und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben
werde.
(6) Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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