StbG § 56a., BGBl. I Nr. 136/201332/2018, gültig von 01.11.2013 bis 24ab 25.05.2018

ABSCHNITT Va Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

§ 56a.

(1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern

1. Namen;

2. Geburtsdaten;

3. Geschlecht;

4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;

5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;

6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;

7. Todesdaten;

8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG );

9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie

10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,

in einem Informationsverbundsystem ( § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 , BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(2) Der Bundesminister für Inneres übt sowohl gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(1a) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu gebenAuftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassenbermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77158